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--- Kunstfreiheitsverbot- langer Text
bsucher - 10.05.2004 um 10:02 Uhr
Sicher wäre es keine Erschwernis, eine Erlaubniszwingende
Behörde, für die Ausübung der Straßenkunst um eine Erlaubnis
fragen zu müssen. Wenn es bei dem Erlaubniszwang für
Straßenkunst, nicht darum ginge die Erlaubnis nicht zu jeder
Zeit und über jedes verhältnismäßige hinaus erteilen wollen,
können zu müssen.
Soweit „ich“ über den verfassungsrechtlichen Prüfbescheid
(-1-BvR-183-81-) beweise, dass die Absicht und Tätigkeit, in
den Fußgängerzonen, Kunst zu vermitteln, mit keiner
Gewerbe- oder straßenrechtlichen Erlaubnisverweigerung
verboten werden kann. Werde ich, über die
gesellschaftspolitischen Institutionen,. bis hin zum
Petitionsausschuss NRW lächerlich gemacht. Will man mir
voller Häme gegenhalten, dass mit einer
verfassungsrechtlichen Prüfung, keineswegs die Rechtskraft
aufgehoben werde, dass Straßenkunst
( auch in Hinsicht der Kunstfreiheitsgarantie) nicht zu
jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise erlaubt
werden muss. Und Niemand nimmt dem Gesellschaftspolitischen
Wahnsinn Notiz. Selbstverständlich, ist ein
Prüfungsbescheid, aus Karlsruhe, kein Urteil. Aber auch
keine höchstrichterliche Weisung, die
Kunstfreiheitsgarantie zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder
Art und Weise, mit einem Erlaubnisvorbehalt, abgeschafft
werden darf.
Drei Jahrzehnte werden ich und andere Straßenkünstler mit
der Erlaubnisverweigerung, aus den kommunalen Fußgängerzonen
der BRD verjagt. Den Nebenwirkungen, Verwirrung und
Ohnmacht, kann ich auch keinen Arzt oder Apotheker um Hilfe
fragen. Am wenigsten die Gewerkschaft Kunst, die schmeißen
mich einfach, als Querulant, aus den Mitgliederbezahlten
Kunstschutz des Bundesverband bildender Künstler BBK-KÖLN
raus.
Begründung: Der Kunstschutz der Straßenkunst ist nicht unser
Bier, Kunstfreiheit wird über den BBK nur Kunstschaffenden
Mitglieder erkämpft, die sich einem behördlichen
Straßenkunstverbot anpassen können, Obrigkeitshörig sind.
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Heute ist der allgemeine Vorbehalt gegen Straßenkunst, hier
auf Sinngehalt gekürzt aufgehoben: (vgl. ... BVerwG,
04.07.1996 (Az.: 11 B 23/96) … „…Welches Gewicht die Gründe
haben müssen, die Erlaubnis für eine Religions- oder
Kunstausübung rechtfertigen können, läßt sich nicht
rechtsgrundsätzlich klären, sondern nur im jeweiligen
konkreten Fall entscheiden. Ergibt die Einzelfallprüfung,
daß die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art.
2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG im Kern geschützten Rechte der
Verkehrsteilnehmer noch das Recht auf Anliegergebrauch (Art.
14 Abs. 1 GG) noch andere Grundrechte ernstlich
beeinträchtigt, so besteht in aller Regel ein Anspruch auf
Erlaubniserteilung. Der erwerbswirtschaftliche
Versagungsgrund, ist für die Bilderverkaufende Straßenkunst
ohne Bedeutung.“
Sicher wäre ich auch mit Anspruch auf eine
Erlaubniserteilung, über Straßenkunst nicht reich oder
berühmt geworden. Hier aber wurde ich durch öffentliche
Gewalt, permanent aus der Künstler-Selbsthilfe in die
Sozialhilfe Abgedrängt. und muss jetzt erleben, Dass es dem
Kulturamt-Düsseldorf oder der Kulturminister NRW. M. Vesper.
wenig interessiert, wie ich der aufgezwungenen Armut
Rehabilitiert, Bzw. mit der Zweckbestimmung
(„Künstlerhilfe“), ein Neuanfang finanziert werden kann.
Begründung: Künstlerhilfe, für unschuldig in Not geratene
Bildermaler, gibt es nur für Künstler, die der Imagepflege
Stadt oder Staat bereits was Bedeutendes geleistet haben,
aber nicht für Hausgemachte Verlierer.
Noch ist meine Absicht und Tätigkeit Kunst herzustellen,
nicht verkümmert oder Nutzlos geworden. Dem Feuer unter der
Asche, kann aber nur noch ein Stadt- oder sonst verbilligter
Werkraum helfen. Den ich mit 32 Euro Sozialhilfe auf den
offenen Vermietermarkt nicht bezahlen kann. Wieso nennt die
Kulturbehörde Düsseldorf, mich jetzt einen querulanten
Jammerlappen, weil ich nicht verstehe, dass ich wegen
Desinteresse der Allgemeinen und Düsseldorfer
Öffentlichkeit, ein Verlierer wurde und bleibe?
Mit freundlichen Grüßen. ---
G. Rupp
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